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Für typisch stille Beteiligungen sind im HGB keine besonderen Vorschriften vorgesehen, die es als Eigen- oder Fremdkapital konkretisieren. Die Einlage des Beteiligungsgebers kann als separate Position in der Bilanz ausgewiesen werden, um den Charakter des Mezzanine-Kapitals als wirtschaftliches Eigenkapitel zu unterstreichen. Alternativ kann auch ein Ausweis in den sonstigen Verbindlichkeiten und eine entsprechende Erläuterung im Bilanzanhang erfolgen.